Sachverhalt
A. Nach Mahnungen und Fristerstreckungen reichte der gemäss Deklaration als selbständiger Kaufmann tätige A.__ («Beschwerdeführer») am 29. Januar 2018 seine Steuererklärung für die Steuerperiode 2015 ein (vi-Blatt 57-4). Nach umfangreichen Abklärungen im Zusammen- hang mit der Einkommens- und Vermögensbesteuerung wurde der Beschwerdeführer am
5. November 2024 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Direkte Bundessteuern 2015 (mit zahlreichen Abweichungen gegenüber der eingereichten Steuererklärung) veranlagt (vi-Blatt 76-66). Eine dagegen erhobene Einsprache (vi-Blatt 100-99) wies das Gemeindesteu- eramt Hergiswil mit Einsprache-Entscheiden vom 5. Dezember 2025 ab (vi-Blatt 121-112). B. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Nidwalden. Er beantragte: Kantons- und Gemeindesteuern: «1. Der Einspracheentscheid des kantonalen Gemeindesteueramtes Hergiswil vom 5. Dezember 2025 betref- fend ordentliche Steuern 2015 – Kantons- und Gemeindesteuern sei aufzuheben.
2. Die Veranlagungsverfügung vom 5. November 2024 sei wegen Eintritt der Veranlagungsverjährung ersatz- los aufzuheben.
3. Eventualiter: Es sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 5. November 2024 festzustellen.
4. Subeventualiter: Der Beschwerdeführer sei für das Jahr 2015 für die Kantons- und Gemeindesteuern ge- stützt auf folgende Steuerfaktoren zu veranlagen: Einkünfte aus Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: CHF 158'692.00 Total der Einkünfte: CHF 188'522.00 Steuerbares Einkommen: CHF 151'527.00 Satzbestimmendes Einkommen: CHF 151'527.00 Wertschriften und Guthaben: CHF 625'450.00 Total der Vermögenswerte: CHF 135'139.00 Steuerbares Vermögen: CHF 0.00
5. Subsubeventualiter: Es sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3 │ 17 Direkte Bundessteuern:
6. Der Einspracheentscheid des kantonalen Gemeindesteueramtes Hergiswil vom 5. Dezember 2025 betref- fend ordentliche Steuern 2015 – Direkte Bundessteuern sei aufzuheben.
7. Die Veranlagungsverfügung vom 5. November 2024 sei wegen Eintritt der Veranlagungsverjährung ersatz- los aufzuheben.
8. Eventualiter: Die Veranlagungsverfügung sei wegen Nichtigkeit aufzuheben.
9. Subeventualiter: Der Beschwerdeführer sei für das Jahr 2015 für die direkte Bundessteuer gestützt auf folgende Steuerfaktoren zu veranlagen. Einkünfte aus Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: CHF 158'692.00 Total der Einkünfte: CHF 188'522.00 Steuerbares Einkommen: CHF 151'527.00 Satzbestimmendes Einkommen: CHF 151'527.00
10. Subsubeventualiter: Es sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiteres:
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten des Staates.» Innert Frist leistete er den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.–. C. Das Kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2026, unter Auf- lage der Verfahrensakten, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV liess sich nicht vernehmen. D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem ersuchte der Beschwerdeführer 25. Februar 2026 um Einsicht in die Akten und um Ansetzung einer Frist zur freiwilligen Replik. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 (sowohl postalisch als auch elektronisch zugestellt) wurde die Übermittlung der Beilagen des Steuer- amtes (Vorakten) samt Verzeichnis auf elektronischem Weg angekündigt. Zugleich wurde die Frist von 20 Tagen zur Einreichung der freiwilligen Replik neu angesetzt. Das elektronische Paket wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2026, 14:50:07 Uhr, via ILZ-Transfer zugestellt.
4 │ 17 E. Das elektronische Paket wurde vom Beschwerdeführer bis zur automatischen Löschung am
7. März 2026, 01:00:27, nicht abgeholt. Nachdem innert Frist auch keine freiwillige Replik ein- ging, wurde am 2. April 2026 prozessleitend festgestellt, es seien keine weiteren Eingaben erfolgt. Am 17. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Akteneinsicht und Ansetzung einer Replikfrist, weil die Akten nicht zugestellt worden seien. Die Prozessleitung überwies die Vorakten erneut via ILZ-Transfer und verwies auf die am 22. April 2026 abgelaufene Replik- frist. Das elektronische Paket wurde am 23. April 2026, 14:39:02 Uhr, abgerufen. F. Mit Eingabe vom 30. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Replikfrist. In gleicher Eingabe replizierte er unter Auflage eines neuen Belegs (BF-Bel. 17). G. Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesa- che an der Sitzung vom 1. Juni 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführun- gen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 │ 17
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 5. Dezember 2025, mit welchen die Einspra- che des Beschwerdeführers betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundes- steuer 2015 abgewiesen wurde. Als Rechtsmittel gegen einen Einspracheentscheid der Ver- anlagungsbehörde ist sowohl in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern als auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (Art. 206 Abs. 1 StG [NG 521.1] bzw. Art. 140 Abs. 1 und Art. 145 DBG [SR 642.11]). Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beschwerdelegitimiert ist die steuerpflichtige Person (Art. 206 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Einspracheentscheide offensichtlich be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 54 VRG (NG 265.1) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Die Replik vom 30. April 2026 wird zufolge Verspätung aus dem Recht gewiesen und bleibt hier unberücksichtigt: Die mit Verfügung vom 26. Februar 2026 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Replik (Postzustellung: 27. Februar 2026) war am 30. April 2026 längst abgelaufen. In welcher Form dabei die Einsichtgabe in die (digital vorhandenen) Akten erfolgt, ist für den durch die Verfügung vom 26. Februar 2026 ausgelösten Fristenlauf unerheblich. Wäre die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Auffassung gewesen, die mit der frist- ansetzenden Verfügung in Aussicht gestellte gleichzeitige Digitalzusendung der Steuerakten sei nicht erfolgt, hätte sie diesen Umstand rechtzeitig zu monieren gehabt und die Ansetzung einer Frist verlangen müssen. Hier ist die digitale Zusendung der Vorakten am
26. Februar 2026 erfolgt, ohne dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Daten- paket abholte oder sonst in irgendeiner Form reagierte. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Vertretung des Beschwerdeführers unverschuldet davon abgehalten wurde, in- nerhalb der Frist zu handeln, was aber zwingende Voraussetzung zur Wiederherstellung der Replikfrist gewesen wäre (Art. 38 Abs. 1 VRG).
6 │ 17 Ohnehin ist fraglich, weshalb auf der Replik vom 30. April 2026 beharrt wird: Der Beschwer- deführer beschränkt sich in dieser schlussendlich darauf, lediglich einen undatierten Online- auszug aus dem öffentlich einsehbaren Privatregister «verif.com» einzureichen, den er zwi- schenzeitlich habe erhältlich machen können und aus dem sich ergebe, dass der Betrieb von B.__ seit dem 16. Januar 2014 nicht mehr aktiv sei (Replik S. 2). Dieses Beweismittel hätte offenkundig schon lange erhältlich gemacht werden können. Ferner geht der Einwand an den zu klärenden Beweisthemen vorbei – es ist nicht wesentlich, ob und seit wann der Darlehens- schuldner B.__ keiner Geschäftstätigkeit mehr nachgeht (vgl. hinten E. 4) – und ist der Inhalt der Replik für die Sache damit ohne Relevanz, selbst wenn diese rechtzeitig eingereicht wor- den wäre und berücksichtigt werden könnte.
E. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht – da es sich um zwei verschie- dene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden – zwei Entscheide fällen. Diese können jedoch in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (s. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend sind Verjährung von Steuerforderungen und Aufrechnungen umstritten. Da die einschlägigen Nor- men des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
E. 1.4 Gemäss Art. 206 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 3 DBG können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Damit werden die bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt, wonach im kantonalen Rekurs- und Be- schwerdeverfahren betreffend die direkte Bundesssteuer gemäss Art. 140 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorange- gangenen Verfahrens gerügt werden können. Somit kann das Verwaltungsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen. Eine weitere Besonder- heit findet sich in Art. 207 StG, wonach das Verwaltungsgericht bei Beschwerden in Steuersa- chen nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, sondern ihm die gleichen Befugnisse zustehen wie der Veranlagungsinstanz im Veranlagungsverfahren und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu ihrem Nachteil abändern kann.
7 │ 17
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die hier massgebende Steuerperiode sei am 1. Januar 2016 und damit die Veranlagungsverjährungsfrist am 1. Januar 2021 abge- laufen. Die Steuerbehörde habe die Verjährungsfrist zweimal unterbrochen, am 2. Dezember 2022 sowie am 7. Dezember 2023. Zum Zeitpunkt der ersten Unterbrechung sei die Verjäh- rung demnach bereits eingetreten gewesen (Beschwerde Ziffn. 6-8 S. 5 f.).
E. 2.2 Gemäss Art. 189 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 Satz 1 DBG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die Verjährung beginnt mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird, neu (Art. 189 Abs. 4 Ziff. 1 StG; Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG). Zu diesen Amtshandlungen gehören nach der Recht- sprechung beispielsweise die Zustellung des Steuererklärungsformulars, die Mahnung zur Einreichung einer Steuererklärung, die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchun- gen, die Eröffnung einer definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung, die Aufforderung oder die Mahnung zur Zahlung (BGE 150 II 26 E. 3.3). Die steuerrechtlichen Regelungen sind weit grosszügiger als diejenigen im Zivilrecht (MICHAEL BEUSCH/ARTHUR BRUNNER, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, N 45 zu Art. 120 DBG).
E. 2.3 Die vorliegende Streitsache betrifft die Steuerperiode 2015. Das Recht zur Veranlagung der diesbezüglichen Steuern wäre demnach gemäss Art. 189 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 Satz 1 DBG frühestens am 1. Januar 2021 verjährt. Während der Beschwerdeführer zu Recht er- wähnt, dass das Steueramt die Verjährung am 16. Dezember 2022 sowie am 7. Dezember 2023 unterbrach (vi-Blatt 61-65), unterschlägt er geflissentlich die ähnlich bzw. gleichlauten- den Schreiben vom 9. Dezember 2021 (vi-Blatt 61-62) sowie vom 21. Dezember 2020 (vi-Blatt 59-60). Mit Letzterem unterbrach das Steueramt die Verjährung für die Steuerperiode 2015 (zusammen mit der Steuerperiode 2014) ausdrücklich und hielt fest, dass in diesem Fall wei- tere Abklärungen im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögensbesteuerung offen sind und die pendenten Veranlagungen 2014 und 2015 (Kantons- und Gemeindesteuern so- wie die direkte Bundessteuer) noch nicht vorgenommen werden konnten. Er [der
8 │ 17 Beschwerdeführer] werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Steueranspruch für die- ses Jahr bestehe und die Veranlagung vorgenommen werde, sobald die offenen Abklärungs- verfahren abgeschlossen seien. Der Einwand der Verjährung ist demnach unbegründet, weil diese rechtzeitig, vor deren Eintritt unterbrochen wurde.
E. 3.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Veranlagungsverfügungen vom 5. Novem- ber 2024 seien nichtig. Diese sei nämlich aufgrund von fehlenden Begründungen der Abwei- chungen von der Steuererklärung offensichtlich mangelhaft gewesen. Die Begründungen seien erst im Einspracheverfahren nachgeliefert worden oder fehlten nach wie vor. Das ziehe eine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich (Beschwerde Ziffn. 9-20 S. 6-10).
E. 3.2 Die Veranlagungsinstanz ist gemäss Art. 200 Abs. 1 StG und Art. 131 Abs. 1 DBG verpflichtet, in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, der Steuersatz und der Steuerbetrag fest- zusetzen. Abweichungen von der Steuererklärung sind dem Steuerpflichtigen spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung stichwortartig zu begründen (jeweils Abs. 2). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur an- fechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel beson- ders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1 m.w.H.). Eine fehlende, ungenügende oder fehler- hafte Begründung zieht keine Nichtigkeit der Verfügung, sondern bloss deren Anfechtbarkeit nach sich (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch, a.a.O., N 10a zu Art. 131 DBG). Selbst wenn eine Begründung gänzlich fehlt, zieht dies keine Nichtigkeit der entspre- chende Veranlagungsverfügung nach sich (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom
19. März 2013 E. 4.2).
9 │ 17 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid einer ordentlichen Rechtsmittelinstanz pro- zessual in der Folge den bei ihr angefochtenen Entscheid ersetzt, wenn sie diesen in der Sa- che überprüft hat (Devolutiveffekt); nur noch der Rechtsmittelentscheid ist bei einer nächsten Rechtsmittelinstanz anfechtbar, sofern das Gesetz überhaupt weitere Rechtsmittel vorsieht. Die Nichtigkeit des ursprünglichen Entscheids muss nicht in jedem Fall auf die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide durchschlagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2023 vom
19. August 2024 E. 5.3.1 m.w.H.).
E. 3.3 Die beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 5. November 2024 fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil diese durch die Einspracheentscheide vom
5. Dezember 2025 ersetzt wurden und nicht Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdever- fahrens bilden. Auf allfällige Begründungsmängel der Veranlagungsverfügungen ist hier nicht weiter einzugehen, zumal nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.2) selbst eine fehlende Begründung noch keine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht, die Einspracheentscheide vom 5. Dezember 2025 seien unvollständig begründet, sodass deren Nichtigkeit festzustellen wäre.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer deklarierte hinsichtlich der C.__ einen steuerbaren Geschäftsertrag in der Höhe von CHF 1'941. Das Steueramt setzte diesen in der Veranlagungsverfügung abwei- chend auf CHF 1'542'414 fest. Das Steueramt erwog dazu im angefochtenen Einspracheentscheid, im Veranlagungsverfah- ren sei in der Bilanz der C.__ per 31. Dezember 2015 die Auflösung der in den Vorjahren gebildeten Rückstellung für Kapitalanlagen festgestellt worden. Angaben zum Auflösungs- grund sowie entsprechende transparente Ausweise in der Erfolgsrechnung würden fehlen. Die Auflösung der Rückstellung sei deshalb mittels Hinzurechnung zum steuerbaren Geschäftser- trag steuerlich als Ertrag aus Auflösung einer Rückstellung qualifiziert worden. Der Beschwer- deführer habe dazu mit Einsprache geltend gemacht, dass die Kapitalanlage betreffend IT- Programme infolge Programmfehler zu einem Totalverlust geführt habe. Ferner lege er dies- bezüglich (einzig) die erfolglose Kontaktierung des ehemaligen Kapitalnehmers zwecks Sach- verhaltsbestätigung dar. Es sei anzunehmen, dass beim Totalausfall einer Kapitalanlage in vorliegender Höhe umfangreiche Betreibungsbestrebungen erfolgten. Dies sei nicht
10 │ 17 feststellbar bzw. es seien keine entsprechenden Angaben gemacht worden. Der Nachweis des Totalausfalles könne aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden. Die Einsprache werde in diesem Punkt abgewiesen und an der Ertragsaufrechnung in Umfang von CHF 1'540'473 festgehalten (vi-Blatt 112-121).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diese Aufrechnung für unzulässig. Das Steueramt habe die Bildung der Rückstellung betreffend die Kapitalanlage (Darlehen) bei B.__ (Schuldner) in den Vorjah- ren noch akzeptiert. Es habe ein hohes Ausfallrisiko bestanden. Handelsrechtlich notwendige Rückstellungen würden auch steuerrechtlich gelten. Eine Rückstellung gelte handelsrechtlich als Fremdkapital. Das Steueramt habe ohne weiteres eine Aufrechnung im Geschäftsertrag vorgenommen. Diesem müsse dabei klar gewesen sein, dass eine einseitige Aufrechnung der Rückstellung ohne Berücksichtigung der notwendigen Abschreibung unter Aktiven vorhande- nen Kapitalanlage nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entspreche. Der Hinweis, dass der transparente Ausweis in der Erfolgsrechnung fehle, könne somit nicht hingenommen wer- den. Dem Steueramt sei auch bekannt gewesen, dass die Gesellschaft bereits mit Tagebuch- eintrag vom 26. Oktober 2006 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Die Buchfüh- rungspflicht sei nach erfolgter Liquidation folglich gar nicht mehr erforderlich gewesen. Das Steueramt habe es unterlassen, von ihm die ausserhalb der Buchhaltung geführten Tabellen zu verlangen, wonach die Auflösung der Rückstellung sowie die Abschreibung der Forderung gegenüber B.__ vorgenommen worden sei. Die Hinzurechnung zum Geschäftsertrag sei um die Abschreibung in Höhe von CHF 1'540'473 unrechtmässig vorgenommen worden. Der Be- schwerdeführer habe B.__ diverse Male aufgefordert, für den Schaden aus der Kapitalanlage aufzukommen. Dies liege jedoch schon etliche Jahre zurück; dies Korrespondenzen habe er nicht mehr. Das Steueramt habe im Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025 zum ersten Mal geäussert, dass bei einem Totalausfall einer Kapitalanlage, Betreibungsmassnahmen ein- zuleiten seien. Diese Ansicht sei unzutreffend, eine Betreibung könne aus diversen ökonomi- schen Gesichtspunkten unterbleiben, etwa weil klar werde, dass der Schuldner zahlungsunfä- hig ist. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Es sei zudem faktisch unmöglich, eine Betreibung gegen einen Schuldner mit Wohnsitz im Ausland, vermutungsweise X.__, einzuleiten, dessen Adresse nicht bekannt sei. Alle bisherigen Zugänge wie Telefon, Fax und Adresse seien nicht mehr bedient, er wisse weder, wo B.__ wohne, noch wie er ihn ausfindig machen könne. Ent- sprechend sei von einer Aufrechnung von CHF 1'540'473 abzusehen (Beschwerde Ziffn. 21- 24 S. 10 f.).
11 │ 17
E. 4.3.1 Abgaberechtlich ist grundsätzlich vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR). Nach dem Mass- geblichkeitsprinzip, welches in Art. 58 und Art. 18 Abs. 3 DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage findet, bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung den Ausgangs- punkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranla- gungsbehörde auch den Steuerpflichtigen; dieser muss sich darauf behaften lassen. Vorbe- halten bleiben die Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgabe- recht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 147 II 209 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Verbindlich- keit der Jahresrechnung entfällt nur insoweit, als diese gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst oder steuerliche Korrekturvorschriften zu beachten sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.465/2006 vom 19. Januar 2007 E. 3.2 m.w.H.). Handelsrechtlich zählen Rückstellungen zu den Verbindlichkeiten (vgl. Art. 960e Abs. 2 und Abs. 3 OR). Mit einer Rückstellung wird dem laufenden Geschäftsjahr ein tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht genau bekannter Auf- wand oder Verlust, der sich erst in einer späteren Periode geldmässig verwirklicht, gewinnmin- dernd angerechnet (BGE 141 II 83 E. 5.1). Art. 29 Abs. 1 lit. a-d DBG bzw. Art. 31 Abs. 2 Ziffn. 3 und 4 StG definieren, welche Rückstellungen steuerrechtlich anerkannt werden, etwa die Rückstellungen für drohende Verlustrisiken (Art. 29 Abs. 1 lit. b und lit. c DBG; Art. 31 Abs. 2 Ziff. 3 StG). Ausfallrisiken bei Bilanzaktiven sind vielfältig und einzelfallbezogen zu be- urteilen sowie zu begründen (PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. A., 2019, N 37 ff. zu Art. 39 DBG). Dabei gilt jedenfalls das Prinzip der Buch- mässigkeit, d.h. die Rückstellungen müssen in der Handelsbilanz mit sachgerechter Kontie- rung verbucht und offen ausgewiesen werden (MARKUS REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCH- ART, in: Zweifel/Beusch, a.a.O., N 7 zu Art. 29 DBG m.w.H.). Rückstellungen sind geschäfts- mässig begründet und werden (steuerlich) anerkannt, soweit sie der in zeitlicher Hinsicht rich- tigen Zuweisung erfolgswirksamer Vermögensabgänge führen und wenn sie der Sicherung unmittelbar drohender Verlustgefahren dienen, deren Ursache im Geschäftsjahr bereits ein- getreten ist (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N 10 zu Art. 29 DBG). Deren geschäftsmässige Begründetheit ist, weil es sich um vorläufige Korrekturen handelt, in jeder Periode zu prüfen. Es gibt keinen Anspruch oder gar wohlerworbenes Recht auf Fortführung von Rückstellungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2 m.w.H.).
12 │ 17 Tatsachen, die eine Rückstellung bezüglich Bestand und Umfang als geschäftsmässig be- gründet erscheinen lassen, sind aufgrund ihrer steuermindernden Art vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, auch bei der späteren Überprüfung einer in einer Vorperiode gebildeten Rück- stellung. Dazu müssen die per Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen oder drohenden Verlustrisiken, beispielsweise mittels Verträgen oder Korrespondenz, belegt werden können (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N 14 zu Art. 29 DBG m.w.H.).
E. 4.3.2 Aufgrund ihrer vorläufigen Natur sind Rückstellungen «abzurechnen», sobald sich die erwar- tete Vermögenseinbusse tatsächlich verwirklicht oder die Verlustgefahr ganz oder teilweise wegfällt (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N 45 zu Art. 29 DBG m.w.H.). In dem Ausmass, als die zum Fremdkapital gehörenden Rückstellungen nicht mehr benötigt werden, erhöht sich handelsrechtlich das Eigenkapital entweder still, wenn sie buchmässig fortgeführt werden, oder offen, wenn sie erfolgswirksam aufgelöst werden. Aktienrechtlich ist die Auflösung hinfäl- liger Rückstellungen nicht zwingend, sondern können sie als stille Reserven weitergeführt wer- den (Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.1 m.w.H.). Wird die ungewisse Verbindlichkeit, für welche sie gebildet wurde, zur vollen Schuld, so ist mit deren Erfüllung diese Rückstellung sowohl handels- wie auch steuerrechtlich aufzulösen. Wird die Rückstellung hingegen zur Reserve, weil die Verbindlichkeit schliesslich doch nicht oder nicht in vollem Umfang entsteht, so ist sie steuerrechtlich gemäss Art. 29 Abs. 2 DBG bzw. Art. 31 Abs. 3 StG zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen (LOCHER, a.a.O., N 23 zu Art. 29 DBG). Deswegen ist steuerrechtlich eine entsprechende Korrektur des ausgewiesenen Ergebnisses vorzunehmen, wenn eine erfolgswirksame Auflösung unterlassen wird, obschon sie geboten wäre (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N 48 zu Art. 29 DBG).
E. 4.4 Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung bildet zunächst die Handelsbilanz der C.__: Aus der Jahresrechnung 2015 bzw. der zugehörigen Erfolgsrechnung (vi-Blatt 40-43) ergibt sich, dass in den Vorjahren über das Aufwandkonto «Bildung Rückstellung B.__» die «Rückstellung Kapitalanlage» gebildet bzw. geäufnet wurde (letzte Äufnung 2014: CHF 154'473; vi-Blatt 42). Gemäss der Bilanz haben die Rückstellungen per 31. Dezember 2014 insgesamt CHF 1'540'473 betragen, was zugleich der gesamten Bilanzsumme der C.__ in diesem Zeit- punkt entsprach. In der streitbetroffenen Steuerperiode 2015 wurden keine weitere Rückstel- lungen gebildet, sondern die bestehenden vollumfänglich erfolgsneutral ausgebucht und die «Rückstellung Kapitalanlage» per Ende 2015 einzig noch als «pro memoria»-Position (CHF 1)
13 │ 17 geführt. Ferner erhellt, dass die einzige Aktivposition der C.__, die «Kapitalanlage B.__ X.__», am 31. Dezember 2015 mit nunmehr nur noch CHF 3'032.80 bewertet wurde (Vorjahr: CHF 1'540'486.88; vi-Blatt 41). Gestützt auf diese Angaben ist in handelsrechtlicher Hinsicht einerseits davon auszugehen, dass die «Rückstellung Kapitalanlage» in direktem Zusammen- hang mit dem Aktivum «Kapitalanlage B.__ X.__» steht und diese im Jahr 2014 sowie davor gebildet wurde, um das Ausfallrisiko dieser Investition durch Berichtigung der Bewertung der Kapitalanlage in der Bilanz darzustellen. Andererseits ist anzunehmen, dass diese Rückstel- lungen in der Steuerperiode 2015 erfolgsneutral durch Berichtigung des Aktivums «Kapitalan- lage B.__ X.__» aufgelöst wurden. Diese Annahme deckt sich mit dem Standpunkt des Be- schwerdeführers, die erwartete Vermögenseinbusse (Ausfall der Kapitalanlage bzw. des Dar- lehens an B.__), für welche die Rückstellungen gebildet worden seien, habe sich tatsächlich verwirklicht. Bei der Kapitalanlage soll es sich um eine Investition in ein IT-Projekt gehandelt haben, was infolge eines Programmierungsfehlers in einem Totalverlust geendet habe. Die Abrechnung der Rückstellungen wurden demnach in der Steuerperiode 2015 durch den Steuerpflichtigen vorgenommen. Es stellt sich hier die Frage, ob sich entweder die erwartete Vermögenseinbusse tatsächlich verwirklicht hat und die erfolgsneutrale Auflösung der Rück- stellungen zulässig war – wovon der Beschwerdeführer ausgeht – oder der Ausfall der Kapi- talanlage – entsprechend dem Standpunkt des Steueramtes im angefochtenen Entscheid – nicht ausgewiesen ist und die Auflösung der Rückstellung im Betrag von CHF 1'540'473 des- halb gemäss Art. 29 Abs. 2 DBG bzw. Art. 31 Abs. 3 StG in Abweichung von der Handelsbilanz erfolgs- und einkommenssteuerwirksam aufzulösen ist. Letztlich läuft die Beantwortung dieser Frage auf eine Überprüfung der geschäftsmässigen Begründetheit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Auflösung der Rückstellungen hinaus, was sich bei Bejahung zu dessen Gunsten einkommens- und damit steuermindernd auswirken würde. Deswegen obliegt es dem Steuerpflichtigen, diesen Nachweis zu erbringen, auch wenn in technischer Hinsicht eine steu- erbehördliche Aufrechnung erfolgt. Es ist dem Steueramt beizupflichten: Obschon der Beschwerdeführer seit 2019 (vi-Blatt 58a, 58b, 58c, 91) mehrfach dazu aufgefordert wurde und Gelegenheit hatte, die Umstände der Kapitalanlage und den angeblichen Totalausfall zu erläutern, finden sich dazu in den Akten keinerlei verlässliche Hinweise, geschweige denn Belege. Die genauen Umstände der Inves- tition bzw. Kapitalanlage werden lose behauptet, bleiben im Detail aber unklar (vi-Blatt 99). Es ist weder dargelegt, dass es zu einem Totalverlust gekommen wäre, noch dass echtzeitig ir- gendwelche (erfolglose) Eintreibungsbemühungen getätigt wurden. Offenkundig verspätet und damit ohne Relevanz sind die im Einspracheverfahren am 7. Oktober 2025 aufgelegten
14 │ 17 Nachweise für Bemühungen des Beschwerdeführers den Schuldner am 25. September 2025 zu kontaktieren (vi-Blatt 92-98). Ohnehin fehlen jegliche Hinweise zum Verlauf dieser angeb- lichen Software-Projekte und den Gründen des Scheiterns, womit schon grundsätzlich zwei- felhaft ist, ob die vorjährigen Gewinnverkürzungen durch die Bildung von Rückstellungen über- haupt je geschäftsmässig begründet gewesen sind. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind schlicht unglaubhaft. Zugespitzt zusammengefasst laufen diese darauf hinaus, dass ein Betrag von CHF 1.5 Mio. in ein hochrisikobehaftetes, nicht weiter spezifiziertes IT-Projekt im Ausland gesteckt worden sein soll, ohne dass jegliche Verträge, Projektunterlagen oder gar Sicherheiten vorhanden waren. Gleiches gilt für die (unbelegten) Behauptungen, wonach sich die Rückforderungsbemühungen nach dem angeblichen Scheitern darauf beschränkt hätten, B.__ aufzufordern für den Schaden aufzukommen, aber dann auf weitere Betreibungsmass- nahmen verzichtet wurde, weil dieser zahlungsunfähig gewesen sein soll. Ein Steuerpflichti- ger, der ein steuerbares Vermögen von CHF 0 deklariert (vi-Blatt 53), kann einen solchen Ver- lust nicht ernstlich leichthin hinnehmen. Die Tatsache, dass gewisse Belege – namentlich eine Mitteilung von B.__ aus dem Jahr 2015 betreffend den Programmfehler mit Totalverlust –auf- grund des Zeitablaufs nicht mehr vorliegen, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschrei- ben. Es obliegt ihm, steuerrelevante Dokumente der betroffenen Steuerperiode zur Verfügung zu behalten. Die Problematik liesse sich im Übrigen durch zeitnahe Einreichung der Steuerer- klärung mit unaufgeforderter Auflage sämtlicher notwendigen Belege – und nicht erst aufgrund der steuerbehördlichen Ausweiseinforderungen – entschärfen (vgl. zu den entsprechenden Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten des Beschwerdeführers: Art. 124 ff. DBG und Art. 192 ff. StG). Die geschäftsmässige Begründetheit der Rückstellungen bzw. deren Auflösung ist nicht nach- gewiesen. Eine erfolgsneutrale Auflösung fällt ausser Betracht. Folglich ist die steuerrechtliche Aufrechnung der Auflösung der Rückstellung als Ertrag im Umfang von CHF 1'540'473 nicht zu beanstanden.
15 │ 17
E. 5.1 Das Steueramt passte in der Position 400/400t/401 betreffend die qualifizierte Beteiligung des Beschwerdeführers an der D.__AG (100 Namenaktien) den deklarierten Wert von CHF 100'000 (vi-Blatt 21) um CHF 1'100'000 auf CHF 1'210'000 an. Diese Änderung in Höhe von CHF 1'100'000 und deren Grundlage («Steuerwert der Aktien D.__AG gemäss Bewertung des Sitzkantons angepasst») wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Veranlagungs- verfügung mitgeteilt (vi-Blatt 69a).
E. 5.2 Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer festhalten, von einer Aufrechnung in der Höhe von CHF 1'100'000 sei abzusehen. Es mangle an einer Begründung dieser Aufrechnung. Sollte die Forderung der ESTV zur Aufrechnung geführt haben, sei diese abzuschreiben gewesen. Er warte sei dem Jahr 2018 auf eine Rückmeldung der ESTV. Vernünftigerweise sei nicht mehr mit einer Auszahlung des Betrages zu rechnen (Beschwerde Ziffn. 25 f. S. 11 f.). Nicht weiter einzugehen ist auf den Verweis in der Beschwerde auf Ausführungen in der Ein- sprache vom 6. Dezember 2024 (Beschwerde Ziff. 25 S. 11). Rügen sind in der Rechtsmittel- schrift vorzubringen und Verweise auf frühere bzw. andere Eingaben dementsprechend unzu- lässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2026 vom 13. März 2026 E. 4.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 44 Abs. 1 StG). Das Ver- mögen wird zum Verkehrswert besteuert, wobei dieser für nicht regelmässig gehandelte Aktien zu schätzen ist (Art. 45 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 StG). Der Verkehrswert entspricht dem inneren Wert, welcher nach Massgabe des Kreisschreibens Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonfe- renz berechnet wird. Zuständig für die Berechnung ist i.d.R. der Sitzkanton der zu bewerten- den Gesellschaft (HANNES TEUSCHER/FRANK LOBSIGER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesge- setz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., 2022, N 14 f. zu Art. 14 StHG).
16 │ 17
E. 5.4 Die erfolgten Anpassung bzw. Erhöhung des Wertschriftenvermögens des Beschwerdeführers um CHF 1'100'000 beruht darauf, dass dieser betreffend seiner qualifizierten Unternehmens- beteiligung an der D.__AG anstelle des für die Vermögenssteuer massgeblichen Verkehrs- werts (CHF 1'210'000) den Nennwert (CHF 100'000) deklarierte hatte. Diese vom damaligen Sitzkanton der Gesellschaft, dem Kanton Nidwalden, vorgenommene Verkehrswertbewertung (vi-Blatt 12-14) bzw. der dabei errechnete Verkehrswert von CHF 1'210'000 dieser Beteiligung wird in der Beschwerde inhaltlich nicht beanstandet. Es bestehen überdies keine Anhalts- punkte dafür, dass diese Bewertung unzutreffend sein könnte. Damit hat es sein Bewenden, zumal dem Beschwerdeführer dieser Verkehrswert im Rahmen der Änderungsmitteilung vom
5. November 2024 mit entsprechender Begründung auch kommuniziert worden war (vi-Blatt 69a). Schliesslich dürfte dem als selbstständiger Treuhänder berufstätigen Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass bei Gesellschaftsanteilen nicht der Nennwert steuerbar und in der – wahrheitsgemäss auszufüllenden – Steuererklärung entsprechend zu deklarieren ist.
E. 6 Die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 ist unbegründet und abzuweisen.
E. 7 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetz- gebung und umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteient- schädigung (Art. 188 StG sowie Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 115 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2). Die Ge- bühr wird vorliegend ermessensweise, nach Massgabe des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG), auf Fr. 2'500.– festgelegt. Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 188 StG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 VRG; Art. 144 Abs. 1 Satz 1 DBG). Ausgangsgemäss wird die Gerichtsgebühr vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, sei- nem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario; Art. 123 Abs. 4 VRG).
17 │ 17
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgelegt. Sie wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt, seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- [Zustellung]. Stans, 1. Juni 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Steuerabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber MLaw Silvan Zwyssig Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch ST 25 22 Entscheid vom 1. Juni 2026 Steuerabteilung Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Hansruedi Schleiss, Verwaltungsrichter Christian Waser, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig. Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Michelle Vollenweider, Rechtsanwältin, Bolzern Haas & Partner AG, Winkelriedstrasse 35, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt Nidwalden, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans, Beschwerdegegner, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundes- steuer 2015 Beschwerde gegen die Einspracheentscheide des Kantona- len Steueramtes Nidwalden vom 5. Dezember 2025 (PID-Nr. 59764).
2 │ 17 Sachverhalt: A. Nach Mahnungen und Fristerstreckungen reichte der gemäss Deklaration als selbständiger Kaufmann tätige A.__ («Beschwerdeführer») am 29. Januar 2018 seine Steuererklärung für die Steuerperiode 2015 ein (vi-Blatt 57-4). Nach umfangreichen Abklärungen im Zusammen- hang mit der Einkommens- und Vermögensbesteuerung wurde der Beschwerdeführer am
5. November 2024 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Direkte Bundessteuern 2015 (mit zahlreichen Abweichungen gegenüber der eingereichten Steuererklärung) veranlagt (vi-Blatt 76-66). Eine dagegen erhobene Einsprache (vi-Blatt 100-99) wies das Gemeindesteu- eramt Hergiswil mit Einsprache-Entscheiden vom 5. Dezember 2025 ab (vi-Blatt 121-112). B. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Nidwalden. Er beantragte: Kantons- und Gemeindesteuern: «1. Der Einspracheentscheid des kantonalen Gemeindesteueramtes Hergiswil vom 5. Dezember 2025 betref- fend ordentliche Steuern 2015 – Kantons- und Gemeindesteuern sei aufzuheben.
2. Die Veranlagungsverfügung vom 5. November 2024 sei wegen Eintritt der Veranlagungsverjährung ersatz- los aufzuheben.
3. Eventualiter: Es sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 5. November 2024 festzustellen.
4. Subeventualiter: Der Beschwerdeführer sei für das Jahr 2015 für die Kantons- und Gemeindesteuern ge- stützt auf folgende Steuerfaktoren zu veranlagen: Einkünfte aus Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: CHF 158'692.00 Total der Einkünfte: CHF 188'522.00 Steuerbares Einkommen: CHF 151'527.00 Satzbestimmendes Einkommen: CHF 151'527.00 Wertschriften und Guthaben: CHF 625'450.00 Total der Vermögenswerte: CHF 135'139.00 Steuerbares Vermögen: CHF 0.00
5. Subsubeventualiter: Es sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3 │ 17 Direkte Bundessteuern:
6. Der Einspracheentscheid des kantonalen Gemeindesteueramtes Hergiswil vom 5. Dezember 2025 betref- fend ordentliche Steuern 2015 – Direkte Bundessteuern sei aufzuheben.
7. Die Veranlagungsverfügung vom 5. November 2024 sei wegen Eintritt der Veranlagungsverjährung ersatz- los aufzuheben.
8. Eventualiter: Die Veranlagungsverfügung sei wegen Nichtigkeit aufzuheben.
9. Subeventualiter: Der Beschwerdeführer sei für das Jahr 2015 für die direkte Bundessteuer gestützt auf folgende Steuerfaktoren zu veranlagen. Einkünfte aus Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: CHF 158'692.00 Total der Einkünfte: CHF 188'522.00 Steuerbares Einkommen: CHF 151'527.00 Satzbestimmendes Einkommen: CHF 151'527.00
10. Subsubeventualiter: Es sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiteres:
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten des Staates.» Innert Frist leistete er den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.–. C. Das Kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2026, unter Auf- lage der Verfahrensakten, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV liess sich nicht vernehmen. D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem ersuchte der Beschwerdeführer 25. Februar 2026 um Einsicht in die Akten und um Ansetzung einer Frist zur freiwilligen Replik. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 (sowohl postalisch als auch elektronisch zugestellt) wurde die Übermittlung der Beilagen des Steuer- amtes (Vorakten) samt Verzeichnis auf elektronischem Weg angekündigt. Zugleich wurde die Frist von 20 Tagen zur Einreichung der freiwilligen Replik neu angesetzt. Das elektronische Paket wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2026, 14:50:07 Uhr, via ILZ-Transfer zugestellt.
4 │ 17 E. Das elektronische Paket wurde vom Beschwerdeführer bis zur automatischen Löschung am
7. März 2026, 01:00:27, nicht abgeholt. Nachdem innert Frist auch keine freiwillige Replik ein- ging, wurde am 2. April 2026 prozessleitend festgestellt, es seien keine weiteren Eingaben erfolgt. Am 17. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Akteneinsicht und Ansetzung einer Replikfrist, weil die Akten nicht zugestellt worden seien. Die Prozessleitung überwies die Vorakten erneut via ILZ-Transfer und verwies auf die am 22. April 2026 abgelaufene Replik- frist. Das elektronische Paket wurde am 23. April 2026, 14:39:02 Uhr, abgerufen. F. Mit Eingabe vom 30. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Replikfrist. In gleicher Eingabe replizierte er unter Auflage eines neuen Belegs (BF-Bel. 17). G. Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesa- che an der Sitzung vom 1. Juni 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführun- gen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 │ 17 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 5. Dezember 2025, mit welchen die Einspra- che des Beschwerdeführers betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundes- steuer 2015 abgewiesen wurde. Als Rechtsmittel gegen einen Einspracheentscheid der Ver- anlagungsbehörde ist sowohl in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern als auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (Art. 206 Abs. 1 StG [NG 521.1] bzw. Art. 140 Abs. 1 und Art. 145 DBG [SR 642.11]). Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beschwerdelegitimiert ist die steuerpflichtige Person (Art. 206 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Einspracheentscheide offensichtlich be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 54 VRG (NG 265.1) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Replik vom 30. April 2026 wird zufolge Verspätung aus dem Recht gewiesen und bleibt hier unberücksichtigt: Die mit Verfügung vom 26. Februar 2026 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Replik (Postzustellung: 27. Februar 2026) war am 30. April 2026 längst abgelaufen. In welcher Form dabei die Einsichtgabe in die (digital vorhandenen) Akten erfolgt, ist für den durch die Verfügung vom 26. Februar 2026 ausgelösten Fristenlauf unerheblich. Wäre die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Auffassung gewesen, die mit der frist- ansetzenden Verfügung in Aussicht gestellte gleichzeitige Digitalzusendung der Steuerakten sei nicht erfolgt, hätte sie diesen Umstand rechtzeitig zu monieren gehabt und die Ansetzung einer Frist verlangen müssen. Hier ist die digitale Zusendung der Vorakten am
26. Februar 2026 erfolgt, ohne dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Daten- paket abholte oder sonst in irgendeiner Form reagierte. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Vertretung des Beschwerdeführers unverschuldet davon abgehalten wurde, in- nerhalb der Frist zu handeln, was aber zwingende Voraussetzung zur Wiederherstellung der Replikfrist gewesen wäre (Art. 38 Abs. 1 VRG).
6 │ 17 Ohnehin ist fraglich, weshalb auf der Replik vom 30. April 2026 beharrt wird: Der Beschwer- deführer beschränkt sich in dieser schlussendlich darauf, lediglich einen undatierten Online- auszug aus dem öffentlich einsehbaren Privatregister «verif.com» einzureichen, den er zwi- schenzeitlich habe erhältlich machen können und aus dem sich ergebe, dass der Betrieb von B.__ seit dem 16. Januar 2014 nicht mehr aktiv sei (Replik S. 2). Dieses Beweismittel hätte offenkundig schon lange erhältlich gemacht werden können. Ferner geht der Einwand an den zu klärenden Beweisthemen vorbei – es ist nicht wesentlich, ob und seit wann der Darlehens- schuldner B.__ keiner Geschäftstätigkeit mehr nachgeht (vgl. hinten E. 4) – und ist der Inhalt der Replik für die Sache damit ohne Relevanz, selbst wenn diese rechtzeitig eingereicht wor- den wäre und berücksichtigt werden könnte. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht – da es sich um zwei verschie- dene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden – zwei Entscheide fällen. Diese können jedoch in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (s. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend sind Verjährung von Steuerforderungen und Aufrechnungen umstritten. Da die einschlägigen Nor- men des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Gemäss Art. 206 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 3 DBG können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Damit werden die bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt, wonach im kantonalen Rekurs- und Be- schwerdeverfahren betreffend die direkte Bundesssteuer gemäss Art. 140 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorange- gangenen Verfahrens gerügt werden können. Somit kann das Verwaltungsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen. Eine weitere Besonder- heit findet sich in Art. 207 StG, wonach das Verwaltungsgericht bei Beschwerden in Steuersa- chen nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, sondern ihm die gleichen Befugnisse zustehen wie der Veranlagungsinstanz im Veranlagungsverfahren und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu ihrem Nachteil abändern kann.
7 │ 17 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die hier massgebende Steuerperiode sei am 1. Januar 2016 und damit die Veranlagungsverjährungsfrist am 1. Januar 2021 abge- laufen. Die Steuerbehörde habe die Verjährungsfrist zweimal unterbrochen, am 2. Dezember 2022 sowie am 7. Dezember 2023. Zum Zeitpunkt der ersten Unterbrechung sei die Verjäh- rung demnach bereits eingetreten gewesen (Beschwerde Ziffn. 6-8 S. 5 f.). 2.2 Gemäss Art. 189 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 Satz 1 DBG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die Verjährung beginnt mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird, neu (Art. 189 Abs. 4 Ziff. 1 StG; Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG). Zu diesen Amtshandlungen gehören nach der Recht- sprechung beispielsweise die Zustellung des Steuererklärungsformulars, die Mahnung zur Einreichung einer Steuererklärung, die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchun- gen, die Eröffnung einer definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung, die Aufforderung oder die Mahnung zur Zahlung (BGE 150 II 26 E. 3.3). Die steuerrechtlichen Regelungen sind weit grosszügiger als diejenigen im Zivilrecht (MICHAEL BEUSCH/ARTHUR BRUNNER, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, N 45 zu Art. 120 DBG). 2.3 Die vorliegende Streitsache betrifft die Steuerperiode 2015. Das Recht zur Veranlagung der diesbezüglichen Steuern wäre demnach gemäss Art. 189 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 Satz 1 DBG frühestens am 1. Januar 2021 verjährt. Während der Beschwerdeführer zu Recht er- wähnt, dass das Steueramt die Verjährung am 16. Dezember 2022 sowie am 7. Dezember 2023 unterbrach (vi-Blatt 61-65), unterschlägt er geflissentlich die ähnlich bzw. gleichlauten- den Schreiben vom 9. Dezember 2021 (vi-Blatt 61-62) sowie vom 21. Dezember 2020 (vi-Blatt 59-60). Mit Letzterem unterbrach das Steueramt die Verjährung für die Steuerperiode 2015 (zusammen mit der Steuerperiode 2014) ausdrücklich und hielt fest, dass in diesem Fall wei- tere Abklärungen im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögensbesteuerung offen sind und die pendenten Veranlagungen 2014 und 2015 (Kantons- und Gemeindesteuern so- wie die direkte Bundessteuer) noch nicht vorgenommen werden konnten. Er [der
8 │ 17 Beschwerdeführer] werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Steueranspruch für die- ses Jahr bestehe und die Veranlagung vorgenommen werde, sobald die offenen Abklärungs- verfahren abgeschlossen seien. Der Einwand der Verjährung ist demnach unbegründet, weil diese rechtzeitig, vor deren Eintritt unterbrochen wurde. 3. 3.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Veranlagungsverfügungen vom 5. Novem- ber 2024 seien nichtig. Diese sei nämlich aufgrund von fehlenden Begründungen der Abwei- chungen von der Steuererklärung offensichtlich mangelhaft gewesen. Die Begründungen seien erst im Einspracheverfahren nachgeliefert worden oder fehlten nach wie vor. Das ziehe eine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich (Beschwerde Ziffn. 9-20 S. 6-10). 3.2 Die Veranlagungsinstanz ist gemäss Art. 200 Abs. 1 StG und Art. 131 Abs. 1 DBG verpflichtet, in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, der Steuersatz und der Steuerbetrag fest- zusetzen. Abweichungen von der Steuererklärung sind dem Steuerpflichtigen spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung stichwortartig zu begründen (jeweils Abs. 2). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur an- fechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel beson- ders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1 m.w.H.). Eine fehlende, ungenügende oder fehler- hafte Begründung zieht keine Nichtigkeit der Verfügung, sondern bloss deren Anfechtbarkeit nach sich (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch, a.a.O., N 10a zu Art. 131 DBG). Selbst wenn eine Begründung gänzlich fehlt, zieht dies keine Nichtigkeit der entspre- chende Veranlagungsverfügung nach sich (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom
19. März 2013 E. 4.2).
9 │ 17 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid einer ordentlichen Rechtsmittelinstanz pro- zessual in der Folge den bei ihr angefochtenen Entscheid ersetzt, wenn sie diesen in der Sa- che überprüft hat (Devolutiveffekt); nur noch der Rechtsmittelentscheid ist bei einer nächsten Rechtsmittelinstanz anfechtbar, sofern das Gesetz überhaupt weitere Rechtsmittel vorsieht. Die Nichtigkeit des ursprünglichen Entscheids muss nicht in jedem Fall auf die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide durchschlagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2023 vom
19. August 2024 E. 5.3.1 m.w.H.). 3.3 Die beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 5. November 2024 fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil diese durch die Einspracheentscheide vom
5. Dezember 2025 ersetzt wurden und nicht Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdever- fahrens bilden. Auf allfällige Begründungsmängel der Veranlagungsverfügungen ist hier nicht weiter einzugehen, zumal nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.2) selbst eine fehlende Begründung noch keine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht, die Einspracheentscheide vom 5. Dezember 2025 seien unvollständig begründet, sodass deren Nichtigkeit festzustellen wäre. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer deklarierte hinsichtlich der C.__ einen steuerbaren Geschäftsertrag in der Höhe von CHF 1'941. Das Steueramt setzte diesen in der Veranlagungsverfügung abwei- chend auf CHF 1'542'414 fest. Das Steueramt erwog dazu im angefochtenen Einspracheentscheid, im Veranlagungsverfah- ren sei in der Bilanz der C.__ per 31. Dezember 2015 die Auflösung der in den Vorjahren gebildeten Rückstellung für Kapitalanlagen festgestellt worden. Angaben zum Auflösungs- grund sowie entsprechende transparente Ausweise in der Erfolgsrechnung würden fehlen. Die Auflösung der Rückstellung sei deshalb mittels Hinzurechnung zum steuerbaren Geschäftser- trag steuerlich als Ertrag aus Auflösung einer Rückstellung qualifiziert worden. Der Beschwer- deführer habe dazu mit Einsprache geltend gemacht, dass die Kapitalanlage betreffend IT- Programme infolge Programmfehler zu einem Totalverlust geführt habe. Ferner lege er dies- bezüglich (einzig) die erfolglose Kontaktierung des ehemaligen Kapitalnehmers zwecks Sach- verhaltsbestätigung dar. Es sei anzunehmen, dass beim Totalausfall einer Kapitalanlage in vorliegender Höhe umfangreiche Betreibungsbestrebungen erfolgten. Dies sei nicht
10 │ 17 feststellbar bzw. es seien keine entsprechenden Angaben gemacht worden. Der Nachweis des Totalausfalles könne aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden. Die Einsprache werde in diesem Punkt abgewiesen und an der Ertragsaufrechnung in Umfang von CHF 1'540'473 festgehalten (vi-Blatt 112-121). 4.2 Der Beschwerdeführer hält diese Aufrechnung für unzulässig. Das Steueramt habe die Bildung der Rückstellung betreffend die Kapitalanlage (Darlehen) bei B.__ (Schuldner) in den Vorjah- ren noch akzeptiert. Es habe ein hohes Ausfallrisiko bestanden. Handelsrechtlich notwendige Rückstellungen würden auch steuerrechtlich gelten. Eine Rückstellung gelte handelsrechtlich als Fremdkapital. Das Steueramt habe ohne weiteres eine Aufrechnung im Geschäftsertrag vorgenommen. Diesem müsse dabei klar gewesen sein, dass eine einseitige Aufrechnung der Rückstellung ohne Berücksichtigung der notwendigen Abschreibung unter Aktiven vorhande- nen Kapitalanlage nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entspreche. Der Hinweis, dass der transparente Ausweis in der Erfolgsrechnung fehle, könne somit nicht hingenommen wer- den. Dem Steueramt sei auch bekannt gewesen, dass die Gesellschaft bereits mit Tagebuch- eintrag vom 26. Oktober 2006 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Die Buchfüh- rungspflicht sei nach erfolgter Liquidation folglich gar nicht mehr erforderlich gewesen. Das Steueramt habe es unterlassen, von ihm die ausserhalb der Buchhaltung geführten Tabellen zu verlangen, wonach die Auflösung der Rückstellung sowie die Abschreibung der Forderung gegenüber B.__ vorgenommen worden sei. Die Hinzurechnung zum Geschäftsertrag sei um die Abschreibung in Höhe von CHF 1'540'473 unrechtmässig vorgenommen worden. Der Be- schwerdeführer habe B.__ diverse Male aufgefordert, für den Schaden aus der Kapitalanlage aufzukommen. Dies liege jedoch schon etliche Jahre zurück; dies Korrespondenzen habe er nicht mehr. Das Steueramt habe im Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025 zum ersten Mal geäussert, dass bei einem Totalausfall einer Kapitalanlage, Betreibungsmassnahmen ein- zuleiten seien. Diese Ansicht sei unzutreffend, eine Betreibung könne aus diversen ökonomi- schen Gesichtspunkten unterbleiben, etwa weil klar werde, dass der Schuldner zahlungsunfä- hig ist. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Es sei zudem faktisch unmöglich, eine Betreibung gegen einen Schuldner mit Wohnsitz im Ausland, vermutungsweise X.__, einzuleiten, dessen Adresse nicht bekannt sei. Alle bisherigen Zugänge wie Telefon, Fax und Adresse seien nicht mehr bedient, er wisse weder, wo B.__ wohne, noch wie er ihn ausfindig machen könne. Ent- sprechend sei von einer Aufrechnung von CHF 1'540'473 abzusehen (Beschwerde Ziffn. 21- 24 S. 10 f.).
11 │ 17 4.3 4.3.1 Abgaberechtlich ist grundsätzlich vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR). Nach dem Mass- geblichkeitsprinzip, welches in Art. 58 und Art. 18 Abs. 3 DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage findet, bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung den Ausgangs- punkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranla- gungsbehörde auch den Steuerpflichtigen; dieser muss sich darauf behaften lassen. Vorbe- halten bleiben die Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgabe- recht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 147 II 209 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Verbindlich- keit der Jahresrechnung entfällt nur insoweit, als diese gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst oder steuerliche Korrekturvorschriften zu beachten sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.465/2006 vom 19. Januar 2007 E. 3.2 m.w.H.). Handelsrechtlich zählen Rückstellungen zu den Verbindlichkeiten (vgl. Art. 960e Abs. 2 und Abs. 3 OR). Mit einer Rückstellung wird dem laufenden Geschäftsjahr ein tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht genau bekannter Auf- wand oder Verlust, der sich erst in einer späteren Periode geldmässig verwirklicht, gewinnmin- dernd angerechnet (BGE 141 II 83 E. 5.1). Art. 29 Abs. 1 lit. a-d DBG bzw. Art. 31 Abs. 2 Ziffn. 3 und 4 StG definieren, welche Rückstellungen steuerrechtlich anerkannt werden, etwa die Rückstellungen für drohende Verlustrisiken (Art. 29 Abs. 1 lit. b und lit. c DBG; Art. 31 Abs. 2 Ziff. 3 StG). Ausfallrisiken bei Bilanzaktiven sind vielfältig und einzelfallbezogen zu be- urteilen sowie zu begründen (PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. A., 2019, N 37 ff. zu Art. 39 DBG). Dabei gilt jedenfalls das Prinzip der Buch- mässigkeit, d.h. die Rückstellungen müssen in der Handelsbilanz mit sachgerechter Kontie- rung verbucht und offen ausgewiesen werden (MARKUS REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCH- ART, in: Zweifel/Beusch, a.a.O., N 7 zu Art. 29 DBG m.w.H.). Rückstellungen sind geschäfts- mässig begründet und werden (steuerlich) anerkannt, soweit sie der in zeitlicher Hinsicht rich- tigen Zuweisung erfolgswirksamer Vermögensabgänge führen und wenn sie der Sicherung unmittelbar drohender Verlustgefahren dienen, deren Ursache im Geschäftsjahr bereits ein- getreten ist (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N 10 zu Art. 29 DBG). Deren geschäftsmässige Begründetheit ist, weil es sich um vorläufige Korrekturen handelt, in jeder Periode zu prüfen. Es gibt keinen Anspruch oder gar wohlerworbenes Recht auf Fortführung von Rückstellungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2 m.w.H.).
12 │ 17 Tatsachen, die eine Rückstellung bezüglich Bestand und Umfang als geschäftsmässig be- gründet erscheinen lassen, sind aufgrund ihrer steuermindernden Art vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, auch bei der späteren Überprüfung einer in einer Vorperiode gebildeten Rück- stellung. Dazu müssen die per Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen oder drohenden Verlustrisiken, beispielsweise mittels Verträgen oder Korrespondenz, belegt werden können (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N 14 zu Art. 29 DBG m.w.H.). 4.3.2 Aufgrund ihrer vorläufigen Natur sind Rückstellungen «abzurechnen», sobald sich die erwar- tete Vermögenseinbusse tatsächlich verwirklicht oder die Verlustgefahr ganz oder teilweise wegfällt (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N 45 zu Art. 29 DBG m.w.H.). In dem Ausmass, als die zum Fremdkapital gehörenden Rückstellungen nicht mehr benötigt werden, erhöht sich handelsrechtlich das Eigenkapital entweder still, wenn sie buchmässig fortgeführt werden, oder offen, wenn sie erfolgswirksam aufgelöst werden. Aktienrechtlich ist die Auflösung hinfäl- liger Rückstellungen nicht zwingend, sondern können sie als stille Reserven weitergeführt wer- den (Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.1 m.w.H.). Wird die ungewisse Verbindlichkeit, für welche sie gebildet wurde, zur vollen Schuld, so ist mit deren Erfüllung diese Rückstellung sowohl handels- wie auch steuerrechtlich aufzulösen. Wird die Rückstellung hingegen zur Reserve, weil die Verbindlichkeit schliesslich doch nicht oder nicht in vollem Umfang entsteht, so ist sie steuerrechtlich gemäss Art. 29 Abs. 2 DBG bzw. Art. 31 Abs. 3 StG zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen (LOCHER, a.a.O., N 23 zu Art. 29 DBG). Deswegen ist steuerrechtlich eine entsprechende Korrektur des ausgewiesenen Ergebnisses vorzunehmen, wenn eine erfolgswirksame Auflösung unterlassen wird, obschon sie geboten wäre (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N 48 zu Art. 29 DBG). 4.4 Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung bildet zunächst die Handelsbilanz der C.__: Aus der Jahresrechnung 2015 bzw. der zugehörigen Erfolgsrechnung (vi-Blatt 40-43) ergibt sich, dass in den Vorjahren über das Aufwandkonto «Bildung Rückstellung B.__» die «Rückstellung Kapitalanlage» gebildet bzw. geäufnet wurde (letzte Äufnung 2014: CHF 154'473; vi-Blatt 42). Gemäss der Bilanz haben die Rückstellungen per 31. Dezember 2014 insgesamt CHF 1'540'473 betragen, was zugleich der gesamten Bilanzsumme der C.__ in diesem Zeit- punkt entsprach. In der streitbetroffenen Steuerperiode 2015 wurden keine weitere Rückstel- lungen gebildet, sondern die bestehenden vollumfänglich erfolgsneutral ausgebucht und die «Rückstellung Kapitalanlage» per Ende 2015 einzig noch als «pro memoria»-Position (CHF 1)
13 │ 17 geführt. Ferner erhellt, dass die einzige Aktivposition der C.__, die «Kapitalanlage B.__ X.__», am 31. Dezember 2015 mit nunmehr nur noch CHF 3'032.80 bewertet wurde (Vorjahr: CHF 1'540'486.88; vi-Blatt 41). Gestützt auf diese Angaben ist in handelsrechtlicher Hinsicht einerseits davon auszugehen, dass die «Rückstellung Kapitalanlage» in direktem Zusammen- hang mit dem Aktivum «Kapitalanlage B.__ X.__» steht und diese im Jahr 2014 sowie davor gebildet wurde, um das Ausfallrisiko dieser Investition durch Berichtigung der Bewertung der Kapitalanlage in der Bilanz darzustellen. Andererseits ist anzunehmen, dass diese Rückstel- lungen in der Steuerperiode 2015 erfolgsneutral durch Berichtigung des Aktivums «Kapitalan- lage B.__ X.__» aufgelöst wurden. Diese Annahme deckt sich mit dem Standpunkt des Be- schwerdeführers, die erwartete Vermögenseinbusse (Ausfall der Kapitalanlage bzw. des Dar- lehens an B.__), für welche die Rückstellungen gebildet worden seien, habe sich tatsächlich verwirklicht. Bei der Kapitalanlage soll es sich um eine Investition in ein IT-Projekt gehandelt haben, was infolge eines Programmierungsfehlers in einem Totalverlust geendet habe. Die Abrechnung der Rückstellungen wurden demnach in der Steuerperiode 2015 durch den Steuerpflichtigen vorgenommen. Es stellt sich hier die Frage, ob sich entweder die erwartete Vermögenseinbusse tatsächlich verwirklicht hat und die erfolgsneutrale Auflösung der Rück- stellungen zulässig war – wovon der Beschwerdeführer ausgeht – oder der Ausfall der Kapi- talanlage – entsprechend dem Standpunkt des Steueramtes im angefochtenen Entscheid – nicht ausgewiesen ist und die Auflösung der Rückstellung im Betrag von CHF 1'540'473 des- halb gemäss Art. 29 Abs. 2 DBG bzw. Art. 31 Abs. 3 StG in Abweichung von der Handelsbilanz erfolgs- und einkommenssteuerwirksam aufzulösen ist. Letztlich läuft die Beantwortung dieser Frage auf eine Überprüfung der geschäftsmässigen Begründetheit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Auflösung der Rückstellungen hinaus, was sich bei Bejahung zu dessen Gunsten einkommens- und damit steuermindernd auswirken würde. Deswegen obliegt es dem Steuerpflichtigen, diesen Nachweis zu erbringen, auch wenn in technischer Hinsicht eine steu- erbehördliche Aufrechnung erfolgt. Es ist dem Steueramt beizupflichten: Obschon der Beschwerdeführer seit 2019 (vi-Blatt 58a, 58b, 58c, 91) mehrfach dazu aufgefordert wurde und Gelegenheit hatte, die Umstände der Kapitalanlage und den angeblichen Totalausfall zu erläutern, finden sich dazu in den Akten keinerlei verlässliche Hinweise, geschweige denn Belege. Die genauen Umstände der Inves- tition bzw. Kapitalanlage werden lose behauptet, bleiben im Detail aber unklar (vi-Blatt 99). Es ist weder dargelegt, dass es zu einem Totalverlust gekommen wäre, noch dass echtzeitig ir- gendwelche (erfolglose) Eintreibungsbemühungen getätigt wurden. Offenkundig verspätet und damit ohne Relevanz sind die im Einspracheverfahren am 7. Oktober 2025 aufgelegten
14 │ 17 Nachweise für Bemühungen des Beschwerdeführers den Schuldner am 25. September 2025 zu kontaktieren (vi-Blatt 92-98). Ohnehin fehlen jegliche Hinweise zum Verlauf dieser angeb- lichen Software-Projekte und den Gründen des Scheiterns, womit schon grundsätzlich zwei- felhaft ist, ob die vorjährigen Gewinnverkürzungen durch die Bildung von Rückstellungen über- haupt je geschäftsmässig begründet gewesen sind. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind schlicht unglaubhaft. Zugespitzt zusammengefasst laufen diese darauf hinaus, dass ein Betrag von CHF 1.5 Mio. in ein hochrisikobehaftetes, nicht weiter spezifiziertes IT-Projekt im Ausland gesteckt worden sein soll, ohne dass jegliche Verträge, Projektunterlagen oder gar Sicherheiten vorhanden waren. Gleiches gilt für die (unbelegten) Behauptungen, wonach sich die Rückforderungsbemühungen nach dem angeblichen Scheitern darauf beschränkt hätten, B.__ aufzufordern für den Schaden aufzukommen, aber dann auf weitere Betreibungsmass- nahmen verzichtet wurde, weil dieser zahlungsunfähig gewesen sein soll. Ein Steuerpflichti- ger, der ein steuerbares Vermögen von CHF 0 deklariert (vi-Blatt 53), kann einen solchen Ver- lust nicht ernstlich leichthin hinnehmen. Die Tatsache, dass gewisse Belege – namentlich eine Mitteilung von B.__ aus dem Jahr 2015 betreffend den Programmfehler mit Totalverlust –auf- grund des Zeitablaufs nicht mehr vorliegen, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschrei- ben. Es obliegt ihm, steuerrelevante Dokumente der betroffenen Steuerperiode zur Verfügung zu behalten. Die Problematik liesse sich im Übrigen durch zeitnahe Einreichung der Steuerer- klärung mit unaufgeforderter Auflage sämtlicher notwendigen Belege – und nicht erst aufgrund der steuerbehördlichen Ausweiseinforderungen – entschärfen (vgl. zu den entsprechenden Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten des Beschwerdeführers: Art. 124 ff. DBG und Art. 192 ff. StG). Die geschäftsmässige Begründetheit der Rückstellungen bzw. deren Auflösung ist nicht nach- gewiesen. Eine erfolgsneutrale Auflösung fällt ausser Betracht. Folglich ist die steuerrechtliche Aufrechnung der Auflösung der Rückstellung als Ertrag im Umfang von CHF 1'540'473 nicht zu beanstanden.
15 │ 17 5. 5.1 Das Steueramt passte in der Position 400/400t/401 betreffend die qualifizierte Beteiligung des Beschwerdeführers an der D.__AG (100 Namenaktien) den deklarierten Wert von CHF 100'000 (vi-Blatt 21) um CHF 1'100'000 auf CHF 1'210'000 an. Diese Änderung in Höhe von CHF 1'100'000 und deren Grundlage («Steuerwert der Aktien D.__AG gemäss Bewertung des Sitzkantons angepasst») wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Veranlagungs- verfügung mitgeteilt (vi-Blatt 69a). 5.2 Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer festhalten, von einer Aufrechnung in der Höhe von CHF 1'100'000 sei abzusehen. Es mangle an einer Begründung dieser Aufrechnung. Sollte die Forderung der ESTV zur Aufrechnung geführt haben, sei diese abzuschreiben gewesen. Er warte sei dem Jahr 2018 auf eine Rückmeldung der ESTV. Vernünftigerweise sei nicht mehr mit einer Auszahlung des Betrages zu rechnen (Beschwerde Ziffn. 25 f. S. 11 f.). Nicht weiter einzugehen ist auf den Verweis in der Beschwerde auf Ausführungen in der Ein- sprache vom 6. Dezember 2024 (Beschwerde Ziff. 25 S. 11). Rügen sind in der Rechtsmittel- schrift vorzubringen und Verweise auf frühere bzw. andere Eingaben dementsprechend unzu- lässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2026 vom 13. März 2026 E. 4.1 m.w.H.). 5.3 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 44 Abs. 1 StG). Das Ver- mögen wird zum Verkehrswert besteuert, wobei dieser für nicht regelmässig gehandelte Aktien zu schätzen ist (Art. 45 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 StG). Der Verkehrswert entspricht dem inneren Wert, welcher nach Massgabe des Kreisschreibens Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonfe- renz berechnet wird. Zuständig für die Berechnung ist i.d.R. der Sitzkanton der zu bewerten- den Gesellschaft (HANNES TEUSCHER/FRANK LOBSIGER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesge- setz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., 2022, N 14 f. zu Art. 14 StHG).
16 │ 17 5.4 Die erfolgten Anpassung bzw. Erhöhung des Wertschriftenvermögens des Beschwerdeführers um CHF 1'100'000 beruht darauf, dass dieser betreffend seiner qualifizierten Unternehmens- beteiligung an der D.__AG anstelle des für die Vermögenssteuer massgeblichen Verkehrs- werts (CHF 1'210'000) den Nennwert (CHF 100'000) deklarierte hatte. Diese vom damaligen Sitzkanton der Gesellschaft, dem Kanton Nidwalden, vorgenommene Verkehrswertbewertung (vi-Blatt 12-14) bzw. der dabei errechnete Verkehrswert von CHF 1'210'000 dieser Beteiligung wird in der Beschwerde inhaltlich nicht beanstandet. Es bestehen überdies keine Anhalts- punkte dafür, dass diese Bewertung unzutreffend sein könnte. Damit hat es sein Bewenden, zumal dem Beschwerdeführer dieser Verkehrswert im Rahmen der Änderungsmitteilung vom
5. November 2024 mit entsprechender Begründung auch kommuniziert worden war (vi-Blatt 69a). Schliesslich dürfte dem als selbstständiger Treuhänder berufstätigen Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass bei Gesellschaftsanteilen nicht der Nennwert steuerbar und in der – wahrheitsgemäss auszufüllenden – Steuererklärung entsprechend zu deklarieren ist. 6. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 ist unbegründet und abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetz- gebung und umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteient- schädigung (Art. 188 StG sowie Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 115 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2). Die Ge- bühr wird vorliegend ermessensweise, nach Massgabe des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG), auf Fr. 2'500.– festgelegt. Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 188 StG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 VRG; Art. 144 Abs. 1 Satz 1 DBG). Ausgangsgemäss wird die Gerichtsgebühr vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, sei- nem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario; Art. 123 Abs. 4 VRG).
17 │ 17 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgelegt. Sie wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt, seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. [Zustellung]. Stans, 1. Juni 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Steuerabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber MLaw Silvan Zwyssig Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.